Hinweis: Folgende Zusammenstellung ist mit bestem Wissen erfolgt. Sie kann jedoch weder einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch kann sie Aktuell sein.
In den vergangenen Jahren hat sich aus meiner Sicht die Unterweisungspraxis erheblich verändert. Von der reinen mündlichen Unterweisung mit erheblichem Anteil an berufsgenossenschaftlichen und gesetzlichen Vorschriften zur multimedialen Unterweisung.
Wie kann der gesetzliche Anspruch zum Arbeitsschutz durch und mit Unterweisung erfüllt werden?
Eine Beurteilung der Arbeitsstätte und Tätigkeit ist zwingen erforderlich für die im §12 Arbeitsschutzgesetz geforderten Unterweisungen.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist im § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten geregelt. Wird auf die Häufigkeit und Verfahrensweise (schriftlich, Datum und Unterschrift hingewiesen).
§ 12 Unterweisung (Arbeitsschutzgesetz)
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie), später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG, und regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.
In der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Was ist aus meiner Sicht zu tun?
- Gefährdungsbeurteilung erstellen! (Beurteilung)
- Betriebsanweisung erstellen (Anordnung)
- Unterweisung (Anordnung) anhand der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Maßnahmen (Kontrolle) bei Betriebsstörungen, Ersten Hilfe bei Unfällen und Notfällen!
Aus der Gliederung entnehme ich die Vorlagen für die Themenbereiche der Unterweisung!
Der Gefährdungsbeurteilung und der Unfallstatistik entnehme ich die Fürsorgepflicht sowohl korrektiv und präventiv das angestrebte Ziel, der Verhütung von Arbeitsunfällen und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und zu Verbessern.
Ein Hilfsmittel ist die Betriebsanweisung
Für was muss ich eine Betriebsanweisung erstellen?
- Biologische Arbeitsstoffe
- Gefahrstoffe und deren Zubereitung
- Maschinen und technische Anlagen
- Persönliche Schutzausrüstung
Durch das Aufgliedern der Betriebsanweisung in:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
- Folgen der Nichtbeachtung
werden die Unterweisung-Themen ausgesucht.
Anwendungsbereich: Wo und Wie werden der Arbeitsstoffe eingesetzt?
Gefahren für Mensch und Umwelt: Welche Gefahren entstehen bei der Benutzung und Zubereitung? Wie vereinbaren sich Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsmittel und Arbeitsstoff?
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Schutzmaßnahmen für biologische Arbeitsstoffe
zum Beispiel: Biostoffverordnung, TRBA 400…
Gefahrstoffe Anordnungen und Befugnisse findet man in der Gefahrstoffverordnung und in den Sicherheitsdatenblatt. Das Sicherheitsdatenblatt übermittelt sicherheitsbezogene Informationen über Stoffe und Gemische. Verhaltensregeln, Schutzmaßnahmen, Erste-Hilfe und Umweltgerechtes Verhalten mit dem Gefahrenstoff. Des Weiteren wird die Lagerung und der Transport beschrieben.
Maschinen und technische Anlagen
Vorbereitung Maschine und Mensch. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge etc. sind Arbeitsmittel, die gemäß den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung, Gebrauchsanleitung) verwendet werden müssen. Die darin enthaltenden Sicherheitshinweise des Herstellers sind zu beachten.
Wenn bestimmte Arbeitsmittel besondere Gefährdungen aufweisen, sind die Schutzmaßnahmen vorab in einer Betriebsanweisung festzuhalten und in der Unterweisung bzw. vor dem ersten Einsatz bei der Einweisung den Beschäftigten mitzuteilen. Dies ist aus meiner Sicht: PSA (persönliche Schutzausrüstung) Arbeitsschritte, Ergonomie, psychosomatische Fähigkeiten… .
Verhalten bei Unfällen, unvorhersehbaren Notfällen, Erste Hilfe.
Unterweisung in Erster Hilfe
Jeder Betriebsangehörige muss regelmäßig – mindestens einmal jährlich – über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen im Betrieb unterwiesen werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
Folgende Fragen sollten in einer Unterweisung zur Ersten Hilfe behandelt werden:
- Welche Kollegen/Personen sind Ersthelfer?
2. Wo und wie soll bei einem Unfall der Notruf abgesetzt werden? Wem muss ich einen Unfall melden?
3. Wo befindet sich Erste-Hilfe-Material? Was muss ich bei einem Arbeitsunfall tun?
4. Welche Ärzte sind nach einem Arbeitsunfall aufzusuchen?
5. Wie und durch wen werden die Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?
6. Welche Pflichten hat jeder in Bezug auf die Erste Hilfe?
Außerdem – falls vorhanden – die Erreichbarkeit von Betriebssanitätern und die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Erste-Hilfe-Raum, Krankentragen, Meldeeinrichtungen.
Wichtige Adressen und Notrufnummern für die Unterweisung enthält auch die DGUV Information 204-001 (Plakat) „Erste Hilfe“ (bisher BGI/GUV-I 510) hilfreiche Hinweise.
Nach dem ich das Grundgerüst für die Unterweisung zusammengestellt habe, stellt sich für mich nachfolgende Fragen!
- Lernziele „Was will ich aus dem Grundgerüst vermitteln“? Welches Vorwissen hat die Gruppe? Sind aus dem Grundgerüst, Gefahren erkennbar? Von leichten Themen zu schweren Themen.
Vorbereitung
- Ablaufplan erstellen
Darauf achten, dass sich der/die zu Unterweisende aktiv am beteiligt, bzw. beteiligen kann!
Beispiele:
- Analysieren einer Betriebsanweisung (bewusste Fehler einbauen).
- Arbeitsschritte besprechen
- Ausschnitte aus dem Sicherheitsdatenblatt besprechen
- Unfallstatistik besprechen.
- …
Aufgrund der vielen handwerklichen Tätigkeiten, die ich unterweise, ist es von Vorteil kognitive Lernziele mit einzubauen!
- Die Führungskraft/ der Unterweisende lässt sich die Handlungsschritte erklären
- Anhand der Gefährdungsbeurteilung/Betriebsanweisung, lässt sich der Unterweisende die Gründe von Kombinationen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen erklären, bzw. darstellen anhand von praktischen Beispielen.
- Beispiel: Freischneider und Augenschutz in Kombination mit Gehörschutz
Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die psychomotorischen Fähigkeiten von älteren oder eingeschränkten Beschäftigten mit in die Unterweisung einbezogen werden, Sodass eine Bloßstellung vermieden wird.
Dadurch ist erkennbar, dass die Unterweisungsthemen von den Beteiligten nachvollziehbar sind.
Unterweisungen mithilfe von Lernzielen professionell planen. Was sind Lernziele und was bringt mir deren Einbeziehung?
Wer ist für Unterweisungen verantwortlich?
Ein Bericht von Prof. Dr. Thomas Wilrich
Aktuell – Erich Schmidt Verlag (ESV)
Link zur Zusammenfassung https://sway.office.com/dkGGwbgePZVkiXvQ?ref=Link&loc=mysways